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Grenzen des für Arbeitslose zumutbaren Arbeitsweges

RechtsprechungSozialversicherungBearbeiter: Manfred LindmayrARD 6615/17/2018 Heft 6615 v. 13.9.2018

AlVG: § 9 Abs 2

Der Gesetzgeber geht in § 9 Abs 2 AlVG davon aus, dass einer arbeitslosen Person bei einer Vollzeitbeschäftigung eine Wegzeit von zwei Stunden (Hin- und Rückweg zusammen) jedenfalls zumutbar ist. Wesentlich darüber liegende Wegzeiten, wovon bei einem Überschreiten der 2-Stunden-Grenze um etwa 50 % auszugehen ist, sind nur unter besonderen Umständen zumutbar, insbesondere wenn am Wohnort lebende Personenüblicherweise eine längere Wegzeit zum Arbeitsplatz zurückzulegen haben oder besonders günstige Arbeitsbedingungen geboten werden.

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