ArbVG: § 106
OLG Wien 5. 1. 2018, 8 Ra 54/17w, Revisionsrekurs zurückgewiesen durch OGH 21. 3. 2018, 9 ObA 27/18p
§ 106 ArbVG, der die Anfechtung von Entlassungen regelt, enthält betreffend die Anfechtungsfristen keine eigene Regelung, sondern verweist auf die sinngemäße Anwendung der für die Anfechtung von Kündigungen geltenden Bestimmungen des § 105 Abs 4 bis 7 ArbVG. Demzufolge hängt die für den Arbeitnehmer geltende Anfechtungsfrist davon ab, ob der Betriebsrat innerhalb der ihm vom Gesetz für eine Stellungnahme eingeräumten Frist der Kündigungsabsicht ausdrücklich widersprochen oder ob er ausdrücklich zugestimmt oder keine Stellungnahme abgegeben hat: