GewO 1859: § 82 lit f
OLG Wien 29. 5. 2018, 7 Ra 12/18p
Gemäß § 82 lit f GewO 1859 liegt ein Entlassungsgrund vor, wenn der Arbeiter seine Pflichten beharrlich vernachlässigt. Dieser Tatbestand umfasst jegliche Vernachlässigung der aus dem Arbeitsvertrag, kollektivvertraglichen Normen oder dem Gesetz geschuldeten Pflichten, insbesondere auch den Verstoß gegen