AngG: § 27 Z 4
OGH 29. 5. 2018, 8 ObA 16/18p
Unterlässt ein Angestellter ohne einen rechtmäßigen Hinderungsgrund während einer den Umständen nach erheblichen Zeit die Dienstleistung, kann er berechtigt entlassen werden. Dieser Entlassungsgrund nach dem ersten Fall des § 27 Z 4 AngG setzt aber nicht nur eine erhebliche und pflichtwidrige, sondern auch eine schuldhafte, also entweder vorsätzliche oder doch zumindest fahrlässige Arbeitsversäumnis voraus. Ein unverschuldeter Irrtum des Angestellten über die Verpflichtung zur Arbeit, schließt die Berechtigung zur Entlassung dagegen aus.