AngG: § 27 Z 1
OLG Wien 25. 10. 2017, 9 Ra 95/17g
Im vorliegenden Fall fühlte sich der Kläger einer Arbeitskollegin hingezogen und suchte durch Nachrichten an ihre private E-Mail-Adresse näheren Kontakt. Die Zusendung der E-Mails ging über mehrere Wochen und wurde deren Inhalt immer persönlich, bis hin zu einem Heiratsantrag. Die Kollegin, die sich durch die unerwünschten Annäherungsversuche des Klägers belästigt fühlte, forderte den Kläger ausdrücklich auf, weiteren privaten Kontakt zu unterlassen. Da sich der Kläger nicht daran hielt und sein unangebrachtes Verhalten fortsetzte, suchte die Arbeitskollegin des Klägers Hilfe bei ihren Vorgesetzten. Daraufhin wurde der Kläger verwarnt und ausdrücklich angewiesen, zukünftig derartige Verhaltensweisen der Arbeitskollegin oder auch anderen Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen gegenüber zu unterlassen, deren Privatsphäre zu respektieren und insbesondere keinen über die berufliche Ebene hinausgehenden Kontakt zu Kollegen und Kolleginnen aufzunehmen, falls dies von diesen nicht gewünscht werde.