AngG: § 27 Z 1
OLG Innsbruck 19. 12. 2017, 13 Ra 31/17g
Der Kläger war im Betrieb seines Arbeitgebers als Mitarbeiter im Service- und Netzwerkdienst von Jänner bis Mitte März 2016 tätig. In diesem Zeitraum kam es aufgrund diverser Fehlleistungen des Klägers zu mindestens drei Mitarbeitergesprächen und drei schriftlichen sowie mündlichen Verwarnungen, bei denen der Kläger mündlich auch darauf hingewiesen wurde, dass bei weiteren Verfehlungen das Dienstverhältnis beendet werden müsse. Doch auch nach diesen Gesprächen bzw Verwarnungen kam es zu mehreren Fehlleistungen des Klägers: