AngG: § 27 Z 1
OGH 29. 5. 2018, 8 ObA 18/18g
Aus dem Arbeitsvertrag besteht für den Arbeitnehmer die Verpflichtung, sich im Fall einer Krankheit und einer dadurch ausgelösten Arbeitsunfähigkeit so zu verhalten, dass die Arbeitsfähigkeit möglichst bald wiederhergestellt wird. Schon die Eignung des Verhaltens, den Krankheitsverlauf negativ zu beeinflussen oder den Heilungsprozess zu verzögern, kann den Entlassungsgrund der Vertrauensunwürdigkeit nach § 27 Z 1 AngG (bei Angestellten) bzw einer beharrlichen Pflichtenvernachlässigung iSd § 82 lit f GewO 1859 (bei Arbeitern) verwirklichen. Wesentlich bleibt aber, dass das objektiv sorgfaltswidrige Verhalten dem Arbeitnehmer auch subjektiv vorwerfbar ist.