Für den Ansatz keines bzw eines geringeren Sachbezugswerts für die kostenlose oder verbilligte Überlassung einer arbeitsplatznahen Unterkunft (Wohnung, Appartement, Zimmer) entfällt in § 2 Abs 7a Sachbezugswerteverordnung die Voraussetzung, dass "die rasche Verfügbarkeit des Arbeitnehmers am Arbeitsplatz nach der Natur des Dienstverhältnisses im besonderen Interesse des Arbeitgebers" liegen muss. Erforderlich ist nunmehr bloß, dass die arbeitsplatznahe Unterkunft "nicht den Mittelpunkt der Lebensinteressen bildet". Unter dieser Voraussetzung stellen somit Dienstwohnungen bis 30 m2 keinen Sachbezug mehr dar.