ASVG: § 67 Abs 10, § 111
VwGH 20. 6. 2018, Ra 2017/08/0012
Dem Mitbeteiligten als Obmann eines Vereins, der Erziehungshilfe bzw Sozial- und Lernberatung anbot, wurde vorgeworfen, gegen melderechtliche Vorschriften des § 111 ASVG verstoßen zu haben, dh Erziehungshelfer nicht als Dienstnehmer zur Sozialversicherung angemeldet und SV-Beiträge und Nebengebühren nicht abgeführt zu haben. Er begründete sein mangelndes Verschulden damit, dass er auf die Auskunft seines Steuerberaters, der zur Expertise auch noch einen Universitätsprofessor herangezogen hat, vertraut habe. Demnach handle es sich bei den Erziehungsberatern um selbstständige Erwerbstätige.