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Stellungnahme des BR-Vorsitzenden im Urlaub zu Kündigungsabsicht

RechtsprechungArbeitsrechtBearbeiter: Manfred LindmayrARD 6605/7/2018 Heft 6605 v. 5.7.2018

ArbVG: § 68 Abs 4, § 105

OGH 17. 5. 2018, 9 ObA 42/18v

Gemäß § 105 Abs 1 ArbVG hat der Betriebsinhaber vor jeder Kündigung eines Arbeitnehmers den Betriebsrat zu verständigen, der innerhalb einer Woche hierzu Stellung nehmen kann. Hat der Betriebsrat durch seinen Vorsitzenden eine Stellungnahme zur Kündigungsabsicht abgegeben, ist der Betriebsinhaber weder berechtigt noch verpflichtet, Untersuchungen über die interne Willensbildung des Betriebsrats anzustellen. Der Betriebsinhaber kann daher, wenn ihm eine dabei allenfalls unterlaufene Verletzung der Vorschriften über die interne Willensbildung des Betriebsratskollegiums nicht bekannt war und auch nicht auffallen musste, auf die Erklärungen des BR-Vorsitzenden vertrauen. Die Frage, ob dem Betriebsinhaber eine allenfalls unterlaufene Verletzung der Vorschriften über die Willensbildung der Betriebsratskollegien hätte bekannt sein müssen, hängt von den jeweiligen Umständen des Einzelfalls ab.

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