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Einhebung einer Betriebsratsumlage

RechtsprechungArbeitsrechtBearbeiter: Manfred LindmayrARD 6604/11/2018 Heft 6604 v. 28.6.2018

ArbVG § 73 Abs 2

OGH 23. 3. 2018, 8 ObA 11/18b

Über die Einhebung und Höhe einer Betriebsratsumlage beschließt die Betriebs-(Gruppen-)versammlung auf Antrag des Betriebsrats (§ 73 Abs 2 ArbVG, § 1 Abs 2 Betriebsratsfonds-Verordnung). Damit ist es im Gesetz grundgelegt, dass die Betriebsratsumlagen von Betrieb zu Betrieb variieren können.

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