Nach Ansicht des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) steht der Schutz privater Kommunikation gemäß Art 8 EMRK einer Entlassung nicht entgegen, wenn der Arbeitnehmer gegen ein ausdrückliches Nutzungsverbot des Internets zu privaten Zwecken verstoßen hat. In diesem Fall sei der Arbeitgeber auch berechtigt, das Nutzungsverhalten des Arbeitnehmers, einschließlich der privaten Kommunikation, zu kontrollieren, um die Einhaltung der betriebsinternen Vorgaben sicherzustellen (EGMR 12. 1. 2016, 61496/08, Bărbulescu vs Rumänien).