Deutsches Mindestlohngesetz: § 20
ABGB § 1554
§ 20 des deutschen Mindestlohngesetzes (MiLoG) verpflichtet alle Arbeitgeber mit Sitz im In- oder Ausland, ihren in Deutschland beschäftigten Arbeitnehmern ein Arbeitsentgelt in Höhe von mindestens € 8,50 brutto je Zeitstunde zu bezahlen. Für das OLG Linz ist fraglich, ob diese Bestimmung als Eingriffsnorm gemäß Art 9 Rom I-VO auch auf den Fall anzuwenden ist, dass ein Arbeitnehmer für einen in Österreich ansässigen Arbeitgeber Personen vom Großraum Salzburg zum Flughafen München transportiert, oder ob dies eine unzulässige Beschränkung der Dienstleistungsfreiheit darstellt, weil dadurch unangemessene Verwaltungshürden geschaffen würden, die ein reibungsloses Funktionieren des Binnenmarktes verhindern würden.