GRC: Art 21
Zu einem französischen Vorabentscheidungsersuchen hat der EuGH festgehalten, dass das Verbot der Diskriminierung wegen des Alters einer nationalen Rechtsvorschrift nicht entgegensteht, wonach der Arbeitgeber zwar grundsätzlich eine Abfindung (Entgeltzulage) zu bezahlen hat, wenn ein befristeter Arbeitsvertrag nicht durch einen unbefristeten Vertrag fortgesetzt wird (zum Ausgleich der Unsicherheit), eine solche Abfindung aber nicht geschuldet wird, wenn der befristete Vertrag mit einer jungen Person für einen Zeitraum geschlossen wird, der in ihren Schul- oder Semesterferien liegt.