EStG: § 22 Z 2 zweiter Teilstrich
FLAG: § 41 Abs 2
Betreibt der wesentlich beteiligte Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH nebenbei auch noch ein Einzelunternehmen und beauftragt die GmbH regelmäßig dieses Einzelunternehmen mit der Ausführung der Aufträge ihrer Kunden, sind die - der GmbH hierfür in Rechnung gestellten - Beträge nicht in die Bemessungsgrundlage für den Dienstgeberbeitrag samt Zuschlag betreffend Gesellschafter-Geschäftsführer einzubeziehen, soweit die Leistungen von der Belegschaft des Einzelunternehmens (und nicht vom Gesellschafter selbst) erbracht werden.