ABGB: § 1152
OLG Wien 18. 2. 2016, 8 Ra 114/15s
Im vorliegenden Fall unterzeichnete der Geschäftsführer eines Unternehmens einen auf 10 Jahre befristeten Geschäftsführervertrag, der am 31. 12. 2018 enden sollte. Am 22. 3. 2013 wurde der Geschäftsführer entlassen. Der Geschäftsführer bestritt die Rechtmäßigkeit der Entlassung und klagte diverse Ansprüche vor dem Arbeits- und Sozialgericht ein. Dieses stellte fest, dass die Entlassung zu Unrecht erfolgte.