Liegt ein Verstoß gegen das Gleichbehandlungsgesetz vor, kann die diskriminierte Person Ersatzansprüche gegenüber dem Dienstgeber geltend machen. In ihrem aktuellen Newsletter setzt sich die NÖGKK mit der beitragsrechtlichen Behandlung allfälliger Entschädigungszahlungen auseinander. So ist etwa der Ersatz des Vermögensschadens als auch die Entschädigung für eine persönliche Beeinträchtigung im Fall des Nichtzustandekommens eines Beschäftigungsverhältnisses wegen Verletzung des Gleichbehandlungsgebots beitragsfrei. Der Ersatz einer Entgeltdifferenz für einen Arbeitnehmer, der für eine gleiche bzw gleichwertige Arbeit ein geringeres Entgelt erhält als ein Arbeitnehmer des anderen Geschlechts ist hingegen beitragspflichtig. Die Entschädigung für die deswegen erlittene persönliche Beeinträchtigung ist beitragsfrei. Auch werden Ersatzansprüche iZm der Diskriminierung bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses thematisiert. ( Quelle: NÖDIS Nr 9/Juli 2016)