ArbVG: § 71
OGH 25. 5. 2016, 9 ObA 35/16m
Im vorliegenden Fall wurde eine Disziplinarverhandlung über Wunsch des betroffenen Arbeitnehmers an einem bestimmten, von ihm gewählten Termin anberaumt, sodann aber in Abwesenheit des Arbeitnehmers und seines Verteidigers, jedoch unter Beiziehung eines Pflichtverteidigers (BR-Vorsitzender) durchgeführt. Der OGH führt zunächst aus, dass die Vorinstanzen aufgrund des festgestellten Sachverhalts zu Recht von einem unentschuldigten Fernbleiben des Arbeitnehmers von der Disziplinarverhandlung ausgegangen sind und dass keine Gehörverletzung vorliegt.