ABGB: § 1153
GewO 1859: § 82 lit f
War ein Arbeitnehmer in den letzten 30 Jahren beim Arbeitgeber ausschließlich als Baggerfahrer tätig und umfasst seine Arbeitsverpflichtung nach dem Parteiwillen explizit nur (mehr) diese eine Tätigkeit, so bedeutet jede Zuweisung einer anderen Tätigkeit und eines anderen Arbeitsplatzes (hier: Reinigungs- und Sortiertätigkeiten) eine Änderung des Arbeitsvertrages, die grundsätzlich nicht einseitig vom Arbeitgeber herbeigeführt werden kann. Dabei kommt es nicht darauf an, dass dem Arbeitnehmer angesichts seines Gesundheitszustandes eine andere Tätigkeit, zu der er aufgrund seines Arbeitsvertrages nicht verpflichtet ist, zugemutet werden kann.