Mit 1. 1. 2016 wurde durch das ARÄG 2015 (siehe ARD 6480/7/2016) in § 15b AVRAG eine neue Bestimmung aufgenommen, wonach im Fall von Dienstnehmern, die Rehabilitations- oder Umschulungsgeld beziehen, für die Dauer dieser Bezüge die wechselseitigen sich aus dem Dienstverhältnis ergebenden Hauptleistungspflichten des Dienstnehmers und des Dienstgebers sowie die Verpflichtung des Dienstgebers zur Fortzahlung des Entgeltes bei Arbeitsunfähigkeit ruhen. Dies bedeutet, dass sich der Dienstnehmer während des Bezuges von Rehabilitations- oder Umschulungsgeld in einer Karenz befindet. Die NÖGKK geht in ihrem aktuellen Newsletter auf Praxisfragen im Zusammenhang mit der Entgeltfortzahlung ein. So ist laut NÖGKK etwa eine freiwillig während des Rehabilitations- oder Umschulungsgeldes vom Dienstgeber aufgrund einer Betriebsvereinbarung geleistete Entgeltfortzahlung grundsätzlich als laufendes Entgelt beitragspflichtig. (Quelle: NÖDIS Nr 8/Juli 2016)