ASVG: § 333 Abs 3
OLG Linz 16. 3. 2016, 12 Ra 14/16i
Die Klägerin wurde zur Dienstleistung der beklagten Partei überlassen. Eines Tages verletzte sie sich bei ihrer Tätigkeit im Betrieb der beklagten Partei an einer Ständerbohrmaschine schwer, als sie versuchte, Späne im Bereich der Maschine mit dem Handschuh wegzuwischen. Aufgrund dieses Arbeitsunfalls wurde der damalige handelsrechtliche Geschäftsführer der beklagten Partei wegen Verletzung von Arbeitnehmerschutzvorschriften (§ 14 Abs 1 ASchG und § 43 Abs 3 AM-VO) zu einer Geldstrafe verurteilt.