Mit BGBl II 2016/156 wurde die bestehende Ausnahme von der Wochenend- und Feiertagsruhe ausgedehnt
auf bestimmte Tätigkeiten von Sozialpädagogen betreffend die sozialpädagogische Betreuung von Insassen in Einrichtungen des Straf- und Maßnahmenvollzugs (Jugendliche und junge Erwachsene),