Schwerarbeitsverordnung: § 1 Abs 1 Z 5, § 4
ASVG: § 231 Z 1 lit a
Wird Schwerarbeit in Form einer Tätigkeit zur berufsbedingten Pflege von kranken oder behinderten Menschen mit besonderem Behandlungs- oder Pflegebedarf iSd § 1 Abs 1 Z 5 Schwerarbeitsverordnung ausgeübt, so liegt dann ein Schwerarbeitsmonat vor, wenn diese Tätigkeit in dem Mindestmaß von 15 Tagen im Kalendermonat tatsächlich ausgeübt wurde, wobei jeder Tag, an dem eine solche Tätigkeit verrichtet wurde, als Tag zählt, an dem Schwerarbeit geleistet wurde, und es bei dieser tageweisen Belastung nicht auf die Dauer der an dem jeweiligen Tag geleisteten Arbeitszeit ankommt. Deshalb sind auch Teilzeitkräfte nicht vom Anwendungsbereich dieses Tatbestands der Schwerarbeitsverordnung ausgeschlossen, wobei allerdings eine Untergrenze im Ausmaß der Hälfte der Normalarbeitszeit anzunehmen ist.