Seit 1988 sieht das AÜG die Bürgschaftshaftung des Beschäftigers für bestimmte Ansprüche der überlassenen Arbeitskraft vor. Aus ähnlichen Überlegungen hat der Gesetzgeber in den letzten Jahren auch für andere Konstellationen Bürgschaftshaftungen im Gesetz verankert, zuletzt etwa im Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetz (LSD-BG), das mit 1. 1. 2017 in Kraft treten wird (siehe dazu ARD 6503/16/2016).