Die Förderung von Handwerkerleistungen ("Handwerkerbonus") war ursprünglich für 2014 und 2015 vorgesehen und ist einstweilen ausgelaufen (vgl BGBl I 2014/31, siehe ARD 6397/3/2014). Nunmehr wird diese Förderung wieder für Maßnahmen ermöglicht, die nach dem 31. 5. 2016 und vor dem 31. 12. 2017 begonnen werden. Gefördert werden weiterhin grundsätzlich nur die Arbeitsleistungen befugter Gewerbetreiber im Bereich der Wohnbaurenovierung, Wohnbauerhaltung und Wohnbaumodernisierung, sofern die betroffenen Gebäudeteile eigenen Wohnzwecken des Förderungswerbers (Eigentümer, Mieter) dienen. Im Hinblick auf die Einführung der Registrierkassenpflicht für Handwerker kann der Nachweis der Zahlung nunmehr auch durch einen entsprechenden Zahlungsbeleg erfolgen. Damit ist etwa auch eine bar gezahlte Handwerkerleistung per se nicht mehr von der Förderung ausgeschlossen. Weiterhin ist der Zuschuss pro Förderungswerber und Jahr dahin gehend beschränkt, dass maximal € 3.000,- (exkl USt) an förderbaren Kosten geltend gemacht werden können; da die Höhe der Förderung mit 20 % der förderbaren Kosten beschränkt ist, beträgt die maximal ausschöpfbare Förderung pro Jahr und Förderungswerber € 600,-. (BGBl I 2016/45)