AlVG: § 8 Abs 2
VwGH 28. 9. 2015, Ra 2015/08/0064
Arbeitslose sind, wenn sich Zweifel über ihre Arbeitsfähigkeit ergeben oder zu klären ist, ob bestimmte Tätigkeiten ihre Gesundheit gefährden können, gemäß § 8 Abs 2 AlVG verpflichtet, sich ärztlich untersuchen zu lassen. Wer sich weigert, einer derartigen Anordnung Folge zu leisten, erhält für die Dauer der Weigerung kein Arbeitslosengeld.