K-GVBG: § 72 Abs 2 lit b
OGH 26. 2. 2016, 8 ObA 96/15y
Die Äußerungen eines Vertragsbediensteten gegenüber seinem Vorgesetzten, diesem sei "anscheinend die Ernennung zum Amtsleiter bereits in jungen Jahren etwas zu Kopf gestiegen", sowie gegenüber einer Gemeindebediensteten, sie solle "die Pappn halten", sie sei ein "Nichts" und er werde ihr "einen Fußspitz anreiben", sind als erhebliche Ehrverletzungen zu beurteilen, die eine Entlassung (hier: nach § 72 Abs 2 lit b K-GVBG) rechtfertigen. Diese von den Vorinstanzen getroffene Beurteilung stellt nach Ansicht des OGH keinen aus Gründen der Einzelfallgerechtigkeit aufzugreifenden groben Rechtsirrtum dar.