AngG: § 27 Z 4
OLG Wien 18. 2. 2016, 8 Ra 2/16x
Eine Arbeitnehmerin, die für den Arbeitgeber elektronische Muskelsimulations-Trainings durchführte, wurde vom Arbeitgeber mit der Begründung entlassen, dass sie sich laufend verspätet habe, sodass Kunden warten und die Vorbereitung der Trainingseinheiten vom Arbeitgeber übernommen werden hätte müssen. Auch habe die Arbeitnehmerin den Arbeitgeber wiederholt nicht vorab über den Tausch von Diensten informiert und habe sie diese Verhaltensweise trotz Untersagung beharrlich fortgesetzt. Die Arbeitnehmerin vertritt die Auffassung, dass sie keinen Entlassungsgrund gesetzt habe.