BPGG: § 4a
OGH 10. 5. 2016, 10 ObS 45/16i
Eine diagnosebezogene Einstufung nach § 4a Abs 1 und 2 BPGG kommt nur bei solchen Personen in Betracht, die zur eigenständigen Lebensführung "überwiegend auf den Gebrauch eines Rollstuhls angewiesen sind". Dieses Tatbestandsmerkmal ist nicht erfüllt, wenn sich ein Betroffener innerhalb der Wohnung mit Armstützkrücken und orthopädischen Schuhen fortbewegen kann und lediglich für die Fortbewegung außerhalb der Wohnung auf den Gebrauch eines Rollstuhls angewiesen ist (vgl OGH 10. 7. 2001, 10 ObS 181/01t, ARD 5351/21/2002).