In der Entscheidung OGH 22. 10. 2014, 3 Ob 138/14m, hat das Höchstgericht ausgesprochen, dass eine schon bei Abschluss eines Agenturvertrags mit einem arbeitnehmerähnlichen Versicherungsvertreter getroffene Vereinbarung, dass (auch) im Fall der Beendigung des Agenturvertrages durch unbegründete, dh ausgleichsschädliche Eigenkündigung durch den Versicherungsvertreter die bei der Beendigung bereits verdienten, aber noch durch die Ausführung der vermittelten Versicherungsverträge bedingten Vermittlungsprovisionen in Gestalt von Folgeprovisionen ohne jede Einschränkung erlöschen sollen, sittenwidrig iSd § 879 Abs 1 ABGB ist. In Reaktion auf die Entscheidung hat der Gesetzgeber nun mit BGBl I 2016/29 in § 26c HVertrG folgenden Abs 1a eingefügt: "Der Versicherungsvertreter erhält bei ordentlicher Kündigung des Agenturvertrages zumindest 50 % der Folgeprovision." Dabei ist davon auszugehen, dass die Folgeprovision das Schicksal der Prämie teilt, dh dann zusteht, wenn und soweit der Versicherungsnehmer die geschuldete Prämie weiter zahlt oder weiter hätte zahlen müssen, hätte der Versicherer seine Verpflichtung erfüllt.