Wird ein Dienstverhältnis beendet, kann es sein, dass den offenen Bezugsansprüchen des Dienstnehmers Ansprüche des Dienstgebers gegenüberstehen (zB Rückverrechnung von Sonderzahlungen, Ausbildungskostenrückersatz, Schadenersatz, Darlehensrückzahlung etc). Der Beitrag gibt einen Überblick, wann eine Aufrechnung der wechselseitigen Ansprüche in der Endabrechnung zulässig ist und was dabei zu beachten ist (Stichwort: Aufrechnungsbeschränkungen). Anschließend erläutert Kraft anhand ausgewählter Beispiele, wie ein Abzug abgabenrechtlich korrekt in der Endabrechnung zu behandeln ist.