EStG: § 25 Abs 1 Z 1 lit a
KommStG: § 5
Damit kostenlose Bankdienstleistungen an die eigenen Arbeitnehmer nicht steuerbar sind, genügt es nicht, dass die eigenbetrieblichen Interessen des Arbeitgebers überwiegen, vielmehr muss deren Inanspruchnahme im ausschließlichen Interesse des Arbeitgebers liegen. Eine derartige Ausschließlichkeit ist aber in Bezug auf Safes und Schließfächer nicht gegeben, wenn die Arbeitnehmer solche nicht ohne Weiteres alternativ auch bei anderen Banken kostenlos hätten benützen können, weil diesfalls aus dem Mitarbeiterangebot ein Vorteil in Form einer Ersparnis auch auf Ebene der Arbeitnehmer resultiert.