IESG: § 3a Abs 1
OGH 27. 4. 2016, 8 ObS 4/16w
Nach § 3a Abs 1 Satz 3 IESG sind nicht ausgeglichene Zeitguthaben nur dann IESG-gesichert, wenn die abzugeltenden Arbeitsstunden in den in § 3a Abs 1 Satz 1 IESG genannten Zeiträumen geleistet wurden (idR 6 Monate vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens, Anm) und wenn das Zeitguthaben im Sicherungszeitraum in eine fällige Geldforderung (rück-)umgewandelt wurde (vgl OGH 28. 4. 2014, 8 ObS 4/14t, ARD 6413/12/2014).