Bei Inlandsdienstreisen mit Nächtigung (einschließlich Frühstück) sind auf diese Leistungen seit 1. 5. 2016 unterschiedliche Umsatzsteuersätze anzuwenden. Für die Ermittlung der vom Arbeitgeber abziehbaren Vorsteuer aus dem in § 26 Z 4 lit c EStG festgesetzten Nächtigungsgeld hat sich daher die Frage gestellt, ob und wie dieses gemäß § 13 Abs 1 UStG entsprechend aufzuteilen ist. Die Finanzverwaltung hat zwar noch nicht im Erlassweg, aber in Zeitschriftenbeiträgen (siehe Mario Mayr vom Bundesweiten Fachbereich in RdW 2016/281 sowie Bernhard Kuder vom BMF in ÖStZ 2016/440) diese Thematik aufgegriffen und - nach persönlicher Einschätzung der beiden Autoren - einer Lösung zugeführt: Für die Aufteilung des Pauschbetrags von € 15,- auf die anzuwendenden USt-Sätze (13 % für die Beherbergung, 10 % für das Frühstück) ist aus Zweckmäßigkeitsüberlegungen das in Rz 1369 UStR vorgesehene Aufteilungsverhältnis von 80 %/20 % für Zimmer/Frühstück heranzuziehen. Die gesamte Vorsteuer für Beherbergung und Frühstück aus dem ertragsteuerlichen Nächtigungsgeld beträgt somit € 1,65. Damit ist die im Beitrag von Sadlo, Vorsteuerabzug aus Dienstreisediäten - Änderung mit 1. 5. 2016, ARD 6497/4/2016, geschilderte Vorgangsweise nunmehr bestätigt.