AngG: § 29
OGH 25. 2. 2016, 9 ObA 3/16f
Im Fall der auf dem Schadenersatzprinzip beruhenden Kündigungsentschädigung sind die Verhältnisse zum Zeitpunkt der vorzeitigen Auflösung des Dienstverhältnisses maßgeblich - im vorliegenden Fall wurde der Arbeitnehmer am 14. 10. 2014 entlassen. Der Arbeitnehmer soll als Kündigungsentschädigung das bekommen, was ihm ohne eine unberechtigte Entlassung zugekommen wäre. Er soll damit wirtschaftlich so gestellt werden, als wäre das Arbeitsverhältnis ordnungsgemäß - hier also im Falle einer unberechtigten Entlassung durch Arbeitgeberkündigung - beendet worden.