ArbVG: § 105 Abs 3 Z 2 lit b
OLG Wien 17. 2. 2016, 10 Ra 101/15v
Im vorliegenden Fall hat eine 3,5 Jahre vor dem Regelpensionsalter gekündigte Arbeitnehmerin die Kündigung wegen Sozialwidrigkeit angefochten. Es seinen keine betrieblichen Erfordernisse gegeben, die ihrer Weiterbeschäftigung entgegenstünden. Den Arbeitgeber treffe eine soziale Gestaltungspflicht, die er hier verletzt habe.