ArbVG: § 105 Abs 3 Z 2
KVAÜ: Abschnitt IX Punkt 6
Wird ein dem KV-Arbeitskräfteüberlassung unterliegender Leiharbeitnehmer gekündigt und ficht er die Kündigung wegen Sozialwidrigkeit an, so ist bei der Prüfung der wesentlichen Interessenbeeinträchtigung, beim Einkommensvergleich auf das tatsächlich im Beschäftigerbetrieb zuletzt bezogene Entgelt abzustellen und nicht auf den Mindestlohn nach dem KV-Arbeitskräfteüberlassung oder ein Durchschnittsentgelt.