Hat der Drittschuldner schuldhaft keine Drittschuldnererklärung abgegeben, muss er gemäß § 301 Abs 3 EO dem betreibenden Gläubiger trotz Obsiegens im Drittschuldnerprozess die Verfahrenskosten ersetzen, wobei § 43 Abs 2 ZPO sinngemäß heranzuziehen ist. Nach Ansicht des OLG Graz (6 Ra 28/16h) bedeutet dies, dass der Drittschuldner selbst im Fall einer krassen, auf die fehlende Kenntnis des Verpflichteteneinkommens zurückzuführenden Überklagung keinen Prozesskostenersatzanspruch gegen den betreibenden Gläubiger haben kann, sondern zum Kostenersatz auf Basis des vom betreibenden Gläubiger ersiegten Betrags verpflichtet ist, sofern dieser sein Klagebegehren unverzüglich nach Vorlage der Gehaltsunterlagen eingeschränkt hat. Auch Ersatz für die Pauschalgebühren stehe dem betreibenden Gläubiger in diesem Fall nur auf Basis des ersiegten Betrags zu.