Mit dem Arbeitsrechts-Änderungsgesetz 2015 (BGBl I 2015/152, ARD 6480/7/2016) wurde die Verpflichtung des Arbeitgebers, dem Arbeitnehmer mit der Lohnzahlung für den jeweiligen Lohnzahlungszeitraum eine Abrechnung für den im Kalendermonat ausbezahlten Arbeitslohn auszuhändigen, im AVRAG verankert (§ 2f AVRAG) und damit ein eigener zivilrechtlicher Anspruch des Arbeitnehmers auf monatliche Aushändigung einer schriftlichen Lohn- bzw Gehaltsabrechnung und einer Kopie der Anmeldung zur Sozialversicherung geschaffen. In einer aktuellen Information hat die Wirtschaftskammer neben einer Übersicht über die erforderlichen Angaben auch ein Muster für die Lohn- bzw Gehaltsabrechnung zur Verfügung gestellt: http://tinyurl.com/WKO-Gehaltsabrechnung