EStG: § 16 Abs 1
Eine berufliche Veranlassung der - mit einer doppelten Haushaltsführung verbundenen - Mehraufwendungen und deren daraus resultierende Qualifizierung als Werbungskosten ist nur dann anzunehmen, wenn dem Steuerpflichtigen die Verlegung des Familienwohnsitzes an den Ort seiner Beschäftigung nicht zuzumuten ist.