KV-Gebäudereinigung: § 4 Abs 2
OGH 18. 3. 2016, 9 ObA 11/16g
Nach § 4 Abs 2 des hier anzuwendenden KV für Arbeiter in der Denkmal-, Fassaden- und Gebäudereinigung, im sonstigen Reinigungsgewerbe und in Hausbetreuungstätigkeiten gelten die ersten vier Wochen des Arbeitsverhältnisses als Probezeit, sofern nicht schriftlich eine kürzere Probezeit vereinbart oder eine solche überhaupt ausgeschlossen wurde. Während der Probezeit kann das Arbeitsverhältnis von jedem der Arbeitsvertragspartner ohne Angabe von Gründen jederzeit gelöst werden.