KVAÜ: Abschnitt VIII Kap B Pkt 12
Wird ein Arbeitnehmer in einen Betrieb überlassen, der mehr als 120 km von seinem Wohnort entfernt ist, so ist ihm nach Abschnitt VIII Kapitel B KVAÜ eine bezahlte Heimreise am Wochenende unabdingbar zu ermöglichen. Einen Anspruch auf Zahlung von Fahrtkostenersatz hat der Arbeitnehmer aber jeweils nur dann, wenn er von der Möglichkeit der Heimreise tatsächlich Gebrauch gemacht hat.