Das BMF hat - nach Einbeziehung des für das E-GovG zuständigen Bundeskanzleramtes - in einer aktuellen Info ua Folgendes klargestellt: Da es von der jeweiligen technischen Umsetzung abhängt und für den Durchschnittsanwender nicht auf den ersten Blick erkennbar ist, ob bei der Verwendung der Bürgerkarte beide Elemente der Bürgerkarte zur Anwendung kommen (qualifizierte elektronische Signatur und Personenbindung), kommt die Gebührenermäßigung auch dann zur Anwendung, wenn die Personenbindung (das zweite Element) nicht gegeben ist. Die Gebührenermäßigung des § 11 Abs 3 GebG kommt daher zur Anwendung, wenn der Antrag unter Verwendung der Bürgerkarte erstellt und signiert wurde, auch wenn er in der Folge im Wege eines E-Mails übermittelt wird. Ein im E-Mail selbst gestellter Antrag, der nicht unter Verwendung der Bürgerkarte erstellt wurde, ist hingegen nicht von der Gebührenermäßigung erfasst. (Info des BMF vom 26. 4. 2016, BMF-010206/0051-VI/5/2016)