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Ausländerbeschäftigung im Sommertourismus - BGBl

In aller KürzeBearbeiter: Manfred LindmayrARD 6499/1/2016 Heft 6499 v. 20.5.2016

Für den Wirtschaftszweig Sommertourismus (inkl Schausteller) wird ein Kontingent in der Höhe von bundesweit insgesamt 750 für die befristete Beschäftigung von ausländischen Arbeitskräften festgelegt und auf die einzelnen Bundesländer aufgeteilt. Bis 30. 9. 2016 dürfen im Rahmen dieser Kontingente Beschäftigungsbewilligungen für ausländische Arbeitskräfte erteilt werden, die bereits in den vorangegangenen zwei Jahren jeweils im Rahmen eines Kontingents für den Sommertourismus beschäftigt waren. Die Geltungsdauer der Beschäftigungsbewilligung darf 25 Wochen nicht überschreiten und nicht nach dem 31. 10. 2016 enden. Ausländer, die den Übergangsbestimmungen zur EU-Arbeitnehmerfreizügigkeit unterliegen (derzeit nur noch kroatische Staatsangehörige), Asylwerber und Arbeitskräfte, die in Berg-, Alm- und Schutzhütten beschäftigt werden sollen, sind ungeachtet einer Vorbeschäftigung in den vorangegangenen zwei Jahren bevorzugt zu bewilligen. (BGBl II 2016/102)

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