In ihrem Beitrag "Zeitgerechte Lohnzettelübermittlung - Darstellung der gesetzlichen Verpflichtungen und der Rechtsprechung zu Fristbeginn" stellt die Autorin die maßgeblichen Verpflichtungen und unterschiedlichen Übermittlungsfristen in Bezug auf den Jahreslohnzettel dar (inklusive tabellarische Übersicht der diversen Fristen). Grundsätzlich ist der Jahreslohnzettel bis Ende Februar des Folgejahres elektronisch zu übermitteln. Die Übermittlung des Lohnzettels in Papierform, die nur ausnahmsweise in Betracht kommt, muss bis Ende Januar des Folgejahres erfolgen. Weiters wird aufgezeigt, bis wann ein berichtigter Lohnzettel zu übermitteln ist, sowie bis wann die Übermittlung bei Beendigung des Dienstverhältnisses, bei Ansprüchen auf Krankenentgelt und bei Arbeitgeber-Insolvenz erfolgen muss.