Die Autoren gehen der Frage nach, inwieweit die Feststellung einer Unterentlohnung gemäß § 7i Abs 5 AVRAG auch für die privatrechtliche Geltendmachung der entsprechenden Ansprüche des Arbeitnehmers nutzbar ist, und setzen sich dabei ausführlich mit arbeits-, sozialversicherungs- sowie datenschutzrechtlichen Fragestellungen auseinander. Zusammengefasst bestehe eine Verpflichtung der Krankenversicherungsträger, die betroffenen Arbeitnehmer ehemöglichst über eine festgestellte Unterentlohnung zu informieren, erst, wenn der Krankenversicherungsträger eine Anzeige wegen Unterentlohnung bei der Bezirksverwaltungsbehörde erstattet hat. Diese Information müsse dann zwar unverzüglich erfolgen, habe aber nur die Tatsache der Anzeige ohne weitergehende Information zu enthalten. Auch datenschutzrechtlich sei nur die Übermittlung der Tatsache der Anzeige zulässig, nicht aber die Weiterleitung der gesamten Kopie der Anzeige. Eine gerichtliche Durchsetzung der Arbeitnehmeransprüche werden meist daran scheitern, dass sie bereits verfallen sind. Dies wäre aber auch im Fall von Regelungen, die eine umfassende Information des Arbeitnehmers über eine festgestellte Unterentlohnung vorsehen würden, der Fall. Es fehle eine Norm, die - ähnlich wie § 26 Abs 8 AZG - eine Hemmung des Verfalls bewirkt oder den Verfall bei behördlich festgestellter Unterentlohnung für unwirksam erklärt.