EStG: § 34
VwGH 11. 2. 2016, 2013/13/0064
Außergewöhnliche Belastungen, die zwangsläufig erwachsen, sind bei der Ermittlung des Einkommens abzuziehen. Eine solche Zwangsläufigkeit kann insbesondere in der Krankheit, Pflegebedürftigkeit oder Betreuungsbedürftigkeit des Steuerpflichtigen gelegen sein.