DO.A: § 36 Abs 4
OLG Wien 18. 2. 2016, 8 Ra 89/15i
Nach § 36 Abs 4 DO.A (Dienstordnung A für die Angestellten bei den Sozialversicherungsträgern Österreichs) ist bei der Besetzung von Stellen der Gehaltsgruppen D bis G sowie III bis IV den Angestellten des Versicherungsträgers Gelegenheit zur Bewerbung zu geben. Hierbei kommen die höhere Befähigung, die bessere Verwendbarkeit und erforderlichenfalls auch die Leitungseignung in Betracht. Das Dienstalter ist nur bei sonst gleichen Diensteigenschaften maßgebend.