Schon anlässlich des Vertragsabschlusses bedenken Vertragsparteien manchmal, dass das zunächst als Werk- oder freier Dienstvertrag bezeichnete Vertragsverhältnis später als echtes Arbeitsverhältnis gewertet wird. Dabei versuchen später als Arbeitgeber erkannte Vertragspartner häufig, das damit verbundene Risiko auf den Arbeitnehmer zu verlagern; etwa durch eine Klausel, wonach im Fall, dass das Vertragsverhältnis doch als echtes Arbeitsverhältnis zu werten ist und entsprechende Ansprüche geltend gemacht werden, das kollektivvertragliche Entgelt als vereinbart gilt. Der Autor analysiert, ob eine solche Klausel zulässig ist, und kommt zusammengefasst zu dem Ergebnis, dass der Arbeitgeber das dem Arbeitnehmer zukommende Entgelt weder durch Anpassung des Vertragsverhältnisses oder ergänzende Auslegung noch durch Vereinbarung einer entsprechenden Bedingung schmälern kann. Es sei das Risiko des Arbeitgebers, dass ihn zwingende arbeitsrechtliche Ansprüche treffen. Die Vereinbarung einer solchen Bedingung sei sittenwidrig iSd § 879 ABGB.