EStG 1988: § 78 Abs 1, § 82
FLAG: § 41, § 43
Wenn sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer einig sind, dass "Schwarzzahlungen" ohne Berechnung und Abfuhr von Abgaben erfolgen, ist dies nicht als Nettolohnvereinbarung zu beurteilen. In diesem Fall kann ein Verpflichtungswille des Arbeitgebers, diese Abgaben zu tragen, nämlich nicht angenommen werden. Es ist sohin von Bruttobeträgen auszugehen.